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externer Brandschutzbeauftragter
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Laut Muster-Industriebaurichtlinie fordert der Gesetzgeber für Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Versammlungsstätten und für Industriebetriebe mit einer Größe von mehr als 5000m² Nutzfläche die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Kleineren Betrieben und Einrichtungen mit einer erhöhten Brandgefahr wird die Einbeziehung eines Brandschutzbeauftragten empfohlen. Für bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) können die Behörden entsprechende Auflagen erteilen. Auch privat-rechtliche Einrichtungen, wie z.B. Versicherungsunternehmen sind an der Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten interessiert.
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PLANUNGSLEISTUNGEN
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